AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte und Werksverträge und damit zusammenhängende Lieferungen und Nachlieferungen zwischen der
BG-Graspointner GmbH in 4882 Oberwang, im folgenden „BG“ genannt und dem jeweiligen Geschäftspartner, im folgenden „Partner“ genannt. Durch Auftragserteilung anerkennt der Partner diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung von BG ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen von Partnern haben keine Gültigkeit, auch wenn BG diesen nicht widersprochen hat.

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2. Angebote und Vertragsabschluss

Sämtliche Preisangaben in Listen und Angeboten sind unverbindlich. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind bestmöglich ermittelt, jedoch unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von BG oder mit der ersten für den Partner ersichtlichen Handlung von BG im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages zustande. Bei einer auf elektronischem Wege erfolgten Bestellung wird BG den Zugang der Bestellung unverbindlich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt allerdings noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn BG dies ausdrücklich erklärt. BG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei einer auf elektronischem Wege erfolgte Bestellung ist BG berechtigt, die Bestellung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang anzunehmen. BG ist berechtig, die Annahme der Bestellung ohne Begründung abzulehnen.

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3. Preise und Verrechnung

Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Angeboten und Prospekten ab Werk, LKW-verladen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet. Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellmenge behält sich BG eine entsprechende Preisänderung vor. Mehrleistungen gegenüber dem Angebot von BG, die sich aus nachträglichen Wünschen des Partners oder aus bei Durchführung des Vertrages erforderlich werdenden Änderungen ergeben, sind BG zusätzlich zu vergüten. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt BG zu einer entsprechenden Preiskorrektur.

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4. Lieferung

BG wird die angegebenen und zugesagten Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit einhalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Partner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Partner verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. In Fällen von Streiks oder Aussperrungen im Betrieb der BG, oder in einem für BG arbeitenden Betrieb, weiters bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, sowie in allen Fällen höherer Gewalt ist BG an vereinbarte Lieferfristen überhaupt nicht gebunden. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und es kann weder Schadenersatz noch eine allfällige Vertragsstrafe verlangt werden. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird BG von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Partner ist BG berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Partners einzulagern, die Ware zu verrechnen und das Entgelt vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verkaufen. Lieferungen frei Empfängerort bedeutet ohne Abladen durch den Lieferer. Das Abladen hat sachgemäß und unverzüglich durch vom Partner zur Verfügung zu stellende Arbeitsgeräte und Arbeitskräfte zu erfolgen. Die Gefahr geht in jedem Fall der Versendung bereits beim Verlassen des Werks auf den Partner über.

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5. Paletten - Palettenrücklieferung

Die meisten Produkte können nur auf Paletten ausgeliefert werden. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass EURO-Paletten grundsätzlich mit EUR 10,90, bzw. bei Produkten ab einer Länge von 2000 mm mit EUR 22,50, zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt werden. Bei für BG frachtfreier Retournierung der EURO-Paletten in einwandfreiem Zustand - innerhalb von vier Wochen – erhält der Partner eine Gutschrift. Einwegpaletten (als solche gekennzeichnet) werden auch bei Rückgabe nicht vergütet.

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6. Retourware und deren Vergütung:

Von BG gelieferte Ware wird nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung und in tadellosem Zustand, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich Manipulationsgebühr in Höhe von 15 % gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderfertigungen ist nicht möglich.

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7. Stornierung des Auftrages:

Bei vollem oder auch nur teilweisen Rücktritt des Partners vom abgeschlossenen Vertrag gilt eine Stornogebühr von 20 % als vereinbart. Nach Produktion ist eine Stornierung ausgeschlossen.

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8. Zahlungen

Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Teillieferungen werden von BG sofort berechnet. Sie sind damit unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung fällig. Solange ältere fällige Rechnungen offen sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Zahlungen werden zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Spesen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind für BG nicht bindend.

Bei erkennbar schlechter Bonität des Partners oder wenn der Partner mit der vereinbarten Zahlung im Verzug ist, so ist BG berechtigt
  1. die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben;

  2. die weitere Erfüllung des Auftrages von der Übergabe einer angemessenen Sicherstellung abhängig zu machen

  3. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom
    Vertrag zurückzutreten.

Beanstandungen und allfällige Mängel heben die Zahlungsverpflichtungen des Partners weder ganz noch teilweise auf. Der Partner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung einer fälligen Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. Der Partner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch BG anerkannt wurden. Der Partner ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

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9. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von BG gelieferte Ware Eigentum der BG. Der Partner tritt bei Auftragserteilung die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware resultierenden Kaufpreisforderungen gegenüber seinen eigenen Kunden an BG ab. BG kann die erfolgte Abtretung jederzeit dem Drittschuldner gegenüber offen legen. Der Partner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung in seinen Büchern und auf den Rechnungen gegenüber dem Kunden zu vermerken. Die schuldbefreiende Zahlung des Auftraggebers des Partners kann ab diesem Zeitpunkt nur an BG geleistet werden. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Partners hat dieser BG sofort zu verständigen und für alle BG entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist
BG berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Partner abzuholen und unter analoger Anwendung der Bestimmungen über die Warenrückgabe zu verwerten. Nimmt BG aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Partner für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

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10. Gewährleistung und Haftung:

BG leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und die Fehlerfreiheit der gelieferten Waren entsprechend dem Stand der Technik. Die Ware ist bei Übernahme vom Partner oder dessen Beauftragten nach Menge und Beschaffenheit zu zählen und zu überprüfen. Beanstandete Ware darf nicht eingebaut werden. BG muss spätestens innerhalb von drei Tagen verständigt werden. Zur Beseitigung mit Recht und rechtzeitig gerügter Mängel der gelieferten Ware kann BG innerhalb angemessener Frist entweder nach eigener Wahl Verbesserung bewirken, das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern. Für diesen Fall sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Partner oder durch Dritte. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen ausnahmslos 6 Monate nach Lieferung. Sie erlöschen weiters, wenn Verlegevorschriften, Merkblätter und technische Hinweise für den Einbau, die Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden oder wenn sonst eine fehlerhafte Montage oder Weiterverarbeitung durch den Partner oder Dritte erfolgt. Verdeckte Mängel sind BG innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung anzuzeigen. Den Partner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Partner kann vom BG Schadenersatz nur bei vorsätzlichem fahrlässigem Handeln fordern. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden sowie für Ein- und Ausbaukosten wird ausgeschlossen. Die Haftung von BG für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Partner ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten allerdings nicht bei BG zurechenbaren Körperund Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Partners.

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11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht::

Erfüllungsort ist der Sitz von BG, nämlich Oberwang. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der BG zuständige ordentliche Gericht zuständig, sofern der Partner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN Kaufrechtes finden keine Anwendung.

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12.Teilunwirksamkeiten:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Die betroffene Regelung ist geltungserhaltend zu reduzieren. Die Vereinbarung ist so zu ergänzen und so auszulegen, dass das von den Parteien gewollte Ergebnis weitestgehend erreicht wird.

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